• Allgemeine Geschäftsbedingingen

    Allgemeine Geschäftsbedingingen der Zettasecure GmbH [FN571657y] Stubenring 24, 1010 Wien, [email protected]

    • Geltung und Vertragsabschluss
    • Angebot und Leistungsumfang
    • Mitwirkungspflichten
    • Fremdleistungen und Beauftragung Dritter
    • Vermittlung der Software NordVPN
    • Termine
    • Honorar und Preise
    • Aufrechnung von Gegenforderungen
    • Zahlung und Eigentumsvorbehalt
    • Leistungsstörungen
    • Verfügbarkeit der Software (Service Level Commitment)
    • Vorzeitige Auflösung
    • Gewährleistung
    • Haftung und Produkthaftung
    • Eigentumsrecht und Urheberrecht
    • Geheimhaltung und Datenschutz
    • Anzuwendendes Recht
    • Erfüllungsort und Gerichtsstand
  • 1. Geltung und Vertragsabschluss

    • 1.1 Die Zetttasecure GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) erbringt ihre Leistungen (Lieferung von Programmen, Erstellung von Software, IT-Beratung) ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
    • 1.2 Zusätzlich gelten beim Weitervertrieb von Software auch jene AGBs des jeweiligen Softwareherstellers (im Folgenden Dritter). Diese sind bei
      • • SentinelOne unter https://www.sentinelone.com/legal/terms-of-service/
      • • Sophos unter https://www.sophos.com/de-de/legal/sophos-website
      • • NordLayer unter https://nordlayer.com/terms-of-service/
      • • Nordpass unter https://business.nordsec.com/legal/terms-of-service
      • • Orca Security unter https://orca.security/terms-of-use/
      abrufbar.
    • 1.3 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung, welche auf der Homepage des Auftragnehmers bzw. der Homepage des Dritten veröffentlicht ist.
    • 1.4 Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden.
    • 1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
  • 2. Angebot und Leistungsumfang

    • 2.1 Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich und kommen erst durch Annahme (Bestätigung oder Lieferung) durch den Auftragnehmer zustande.
    • 2.2 Ist die Lieferung von Standardsoftware Auftragsgegenstand, so wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Software gemäß der Produktbeschreibung liefern. Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftlich vereinbart wird, liefert der Auftragnehmer die Software bzw. einen Zugang zu dieser in der aktuellen Fassung. Der Quellcode der Software ist nicht Vertragsgegenstand und wird dem Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt.
    • 2.3 Die Auftragnehmer-Produktbeschreibung regelt die Beschaffenheit der Funktionalität der Software abschließend. Der Auftragnehmer legt dort insbesondere fest, welche Systemanforderungen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Software erforderlich sind und welche Systemlandschaften, Browser und Betriebssysteme von der Software unterstützt werden.
    • 2.4 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen und Individualberatungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
    • 2.5 Die Ausarbeitung von Individualprogrammen und Individualberatungen erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
    • 2.6 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt ausnahmsweise auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des, die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters, obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
    • 2.7 Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim Auftraggeber erbracht werden, stellt der Auftraggeber die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den Arbeitnehmer erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der Auftraggeber für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der Auftraggeber für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter, Sorge zu tragen. Der Auftraggeber ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des Auftragnehmers Weisungen - gleich welcher Art - zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den vom Auftragnehmer benannten Ansprechpartner herantragen.
    • 2.8 Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen sind jedenfalls:
      • a) Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind
      • b) Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen
      • c) Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern
      • d) Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern
      • e) Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen
      • f) Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
  • 3. Mitwirkungspflichten

    • 3.1 Der Auftraggeber stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom Auftragnehmer geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den Auftragnehmer auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Auftraggeber, die Änderungen in den vom Auftragnehmer für den Auftraggeber zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Auftragnehmer.
    • 3.2 Der Auftraggeber wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der Arbeitnehmer in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer und/oder die durch den Auftragnehmer beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim Auftraggeber erhalten. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
    • 3.3 Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der Auftraggeber wird die dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim Auftragnehmer jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
    • 3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die vom Auftragnehmer eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für jeden Schaden.
    • 3.5 Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des Auftraggebers unentgeltlich.
  • 4. Fremdleistungen und Beauftragung Dritter

    • 4.1 Der Auftragnehmer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
    • 4.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers, letztere nach vorheriger Information an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
    • 4.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Auftraggeber namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.
    • 4.4 Sofern der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der Auftragnehmer ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
  • 5. Vermittlung der Software Dritter

    • 5.1 Für die Nutzung von Fremdsoftware gelten die gesamten AGBs der jeweiligen Software. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit diese AGBs zur Verfügung stellen. Zusätzlich werden diese auf der Homepage des Auftragnehmers verlinkt.
    • 5.2 Sämtliche Software darf nicht für kriminelle, rechtswidrige und illegale Handlungen genutzt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Software nur für den bestimmungsgemäßen Gebraucht zu verwenden.
    • 5.3 Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, sein Passwort oder Daten zum Zugriff auf das Konto mit einer beliebigen anderen Partei zu teilen, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich sowie mit oder ohne zeitliche Begrenzung.
  • 6. Termine

    • 6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von dem Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.
    • 6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung dem Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    • 6.3 Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • 7. Honorar, Preise und Kostenvoranschläge

    • 7.1 Alle Preise bzw. Honorarangaben verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer.
    • 7.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Bei der Lieferung von Standardsoftware besteht der Zahlungsanspruch vor Lieferung.
    • 7.3 Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich und gelten nur für vier Wochen ab Angebotserstellung oder so lange das auf dem jeweiligen Dokument angegeben wird. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von dem Auftragnehmer schriftlich veranschlagt wurden, den Kostenvoranschlag um mehr als 15 % übersteigen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
    • 7.4 Wenn der Auftraggeber in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung des Auftragnehmers - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er dem Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung dem Auftragnehmer begründet ist, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist der Auftragnehmer bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern dem Auftragnehmer, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzustellen.
  • 8. Aufrechnung von Gegenforderungen

    Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt eigene Forderungen mit Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, vom Auftragnehmer anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde.

  • 9. Zahlung und Eigentumsvorbehalt

    • 9.1 Das Honorar/Die Rechnung ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Auftragnehmers.
    • 9.2 Einwendungen gegen Rechnungen sind vom Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungslegung schriftlich beim Auftragnehmer zu erheben. Bei Ablauf der Frist, erkennt der Auftraggeber die Richtigkeit der Rechnung dem Grunde und dem Betrag nach an. Im Falle einer fristgerechten Einwendung wird der Auftragnehmer diese überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der ausgestellten Rechnung bestätigen oder die Rechnung entsprechend abändern bzw. neu berechnen.
    • 9.3 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzugs, dem Auftragnehmer die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 40,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
    • 9.4 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann der Auftragnehmer sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
    • 9.5 Weiters ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
    • 9.6 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der Auftragnehmer für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
    • 9.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen dem Auftragnehmer aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von dem Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
    • 9.8 Bei einem Security Baselining Assessment ist es laut dem Infomaterial Möglich bis zu 100% auf Folgeaufträge zu verrechnen. Beachten Sie, dass diese Möglichkeit nur maximal 12 Monate nach Rechnungslegung möglich ist. Zudem ist die Anrechnung mit 10% pro Folgeauftrag gedeckelt. Bei einem 1000€ Auftrag sind somit 100€ pro Auftrag anrechenbar.
  • 10. Leistungsstörungen

    • 10.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der Auftragnehmer die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
    • 10.2 Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers gemäß Punkt 3., ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch des Auftraggebers eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
    • 10.3 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem Auftragnehmer zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Auftraggeber.
    • 10.4 Mängelrügen sind jedoch jedenfalls nur gültig, wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen. Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden.
    • 10.5 Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Software-Update oder durch angemessene Ausweichlösungen.
    • 10.6 Der Auftraggeber haftet jedoch insbesondere nicht für erforderliche Mehrleistungen, Mängel, Verzug, Nichterfüllung, Fehler, Störungen oder Schäden im Zusammenhang mit
      • a) Programmen, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden,
      • b) unsachgemäße Bedienung,
      • c) geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen oder Parameter,
      • d) Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel oder Datenträger,
      • e) anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen),
      • f) Transportschäden,
      • g) Computerviren, sowie deren Entfernung oder die Behebung der dadurch entstandenen Schäden,
      • h) Einwirkungen, die durch von Seiten des Auftraggebers angeschlossene Geräte zurückzuführen sind,
      • i) der Installation von Drittsoftware oder Änderung der Konfiguration des Systems durch den Auftraggeber oder einen Dritten,
      • j) schädlicher Einwirkung von Drittsoftware auf die vertragsmäßig vom Auftragnehmer zu wartenden Softwarepakete,
      • k) Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften,
      • l) einer nicht widmungsgemäß Verwendung der Softwareprogramme,
      • m) Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern,
      • n) Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen Schnittstellenanpassungen oder
      • o) Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
    • 10.7 Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten vom Auftragnehmer an den Auftraggeber. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt sechs Monate ab Übergabe. Für allfällige dem Auftraggeber vom Auftragnehmer überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte.
  • 11. Verfügbarkeit der Software (Service Level Commitment)

    • 11.1 Sämtliche von der Zettasecure GmbH programmierte Software steht grundsätzlich rund um die Uhr zur Verfügung. Diesbezüglich garantiert der Auftragnehmer eine Mindestverfügbarkeit von 99,5 %. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind und die Software deshalb nicht zur Verfügung steht, wird der Auftraggeber nach Möglichkeit rechtzeitig informiert.
    • 11.2 Bei Bezug von Software/Cloudlösungen Dritter über den Auftragnehmer richtet sich die Verfügbarkeit der jeweiligen Dienste, des jeweiligen Produkts, nach dem in der Leistungsbeschreibung oder im SLA des Dritten angegebenen Zeitraums. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber lediglich die Möglichkeit zur Verfügung Cloudleistungen und -produkte von Dritten zu nutzen.
    • 11.3 Der Auftragnehmer ist nicht für internet- bzw. netzbedingte Ausfallszeiten sowie für Ausfallszeiten, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, verantwortlich. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag des Auftragnehmers handeln, von diesem nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Auftraggeber genutzte (weitere) Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der vom Anbieter erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.
    • 11.4 Der Ausfall der Software ist dem Auftragnehmer vom Auftraggeber umgehend zu melden. Der Auftragnehmer wird sodann umgehend Tätigkeiten zur Störungsbeseitigung setzen. Der Ausfallzeitpunkt beginnt mit der Meldung des Ausfalls und endet mit der Behebung der Störung.
    • 11.5 Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches für über die Mindestverfügbarkeit hinausgehende Ausfallszeiten, es sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen.
  • 12. Vorzeitige Auflösung

    • 12.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
      • a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
      • b) der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
      • c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren dem Auftragnehmer weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung dem Auftragnehmer eine taugliche Sicherheit leistet;
    • 12.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
  • 13. Gewährleistung

    • 13.1 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
    • 13.2 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit folgenden Abweichungen:
      • a) die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe;
      • b) ein unwesentlicher Mangel begründet grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche;
      • c) der Auftragnehmer hat die Wahl der Art der Behebung;
      • d) dem Auftragnehmer sind zur Mängelbehebung mindestens zwei Versuche einzuräumen;
      • e) die Verjährung beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt;
    • 13.3 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Auftraggeber die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Auftraggeber dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
    • 13.4 Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
    • 13.5 Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
  • 14. Haftung und Produkthaftung

    • 14.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Mängel der von ihm vermittelten Software. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
    • 14.2 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Auftragnehmers sowie seiner Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner „Leute“.
    • 14.3 Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    • 14.4 Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche, die auf Grund der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für ihn nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
    • 14.5 Der Auftragnehmer macht vor dem Pentest von IT Komponenten darauf aufmerksam, dass diese unter Umständen ausfallen können. Eine Haftung für Schäden wird deswegen bei der Annahme eines Security Baselining Assessments und einer generellen Pentest Dienstleistung ausgeschlossen.
  • 15. Eigentumsrecht und Urheberrecht

    • 15.1 Alle Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere sämtliche Programmierarbeiten, Source Codes etc. verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers bzw. dessen Lizenzgebern. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers jedoch nur zum vereinbarten, eigenen Zweck- und Nutzungsumfang sowie ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen des Auftragnehmers setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von dem Auftragnehmer dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
    • 15.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen des Auftragnehmers, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
    • 15.3 Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB VPN Software von NordVPN) so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
    • 15.4 Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
    • 15.5 Soweit dem Auftraggeber vom Auftragnehmer Softwareprodukte überlassen werden oder dem Auftraggeber die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem Auftraggeber das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.
    • 15.6 Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf "Stand-Alone-PCs" ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.
    • 15.7 Für dem Auftraggeber vom Arbeitnehmer überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.
    • 15.8 Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem Auftraggeber keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.
    • 15.9 Die Rechte des Auftraggebers nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
    • 15.10 Alle dem Auftraggeber vom Auftragnehmer überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
  • 16. Geheimhaltung und Datenschutz

    • 16.1 Der Auftragnehmer wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom Auftragnehmer erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.
    • 16.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
    • 16.3 Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
  • 17. Anzuwendendes Recht

    Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Dies gilt auch, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.

  • 18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    • 18.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
    • 18.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.